Arbeitslos und Vermittlungsgutschein 06. Aug 2008
Vermutlich ist das nicht vielen bekannt und das Arbeitsamt wirbt da wohl auch nicht für.
Der Arbeitslose mit Leistungsanspruch hat nach mindestens 6 Wochen der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Dieser wird, egal ob Arbeitslosengeld I oder II, von der zuständigen Behörde ausgestellt. Das Original des Vermittlungsgutscheins bleibt beim Arbeitslosen, denn damit wird die erfolgreiche Vermittlung bezahlt. Kopien des Gutscheins kann der Arbeitslose nun an jede private Arbeitsvermittlung “streuen” und diese mit einem kleinen Vertrag beauftragen, ihn mit einer Stelle zusammen zu bringen.
Der Gutschein ist meist drei Monate gültig und wird verlängert, wenn er nicht gebraucht wurde. Bei erfolgreicher Vermittlung wird das Original an den erfolgreichen Vermittler abgegeben und dem Arbeitslosen entstehen keine weiteren Kosten. Der private Vermittler rechnet den Gutschein mit der zuständigen ARGE oder Arbeitsagentur ab. Es ist kein Geheimnis, daß es hier im Regelfalle um 2.000 bis 2.500 Euro in zwei Raten geht. (Quelle: Cekado)